Unsere Chronik

 

 Satzung Schützenfreunde Überherrn e.V.

  I. Rechtsform - Sitz________________________________________________________

Der Verein führt den Namen Schützen - Freunde Überherrn e.V.
Er hat seinen Sitz in Überherrn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Die Schützen - Freunde Überherrn fördern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. sind ein Zusammenschluß von Freunden des
Schießsportes im Rahmen der Gliederung des BDS.

II. Zweck_________________________________________________________________

1. Definition

Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. führen das sportliche Wettkampfschießen durch nach
den Bestimmungen und Disziplinen des BDS.

2. Ziele

Ziel des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege
des Schießsportes und Kontaktaufnahme kameradschaftlicher Beziehungen zu anderen
nationalen und internationalen Vereinen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung internationaler Gesinnung der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck
wird verwirklicht durch faire und kameradschaftliche Teilname an schießsportliche Wettbewerbe.

Des weiteren werden vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe durchgeführt.

III. Finanzierung___________________________________________________________

1. Aufbringen der finanziellen Mittel

Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. finanzieren ihre Aufwendungen aus:

· Beiträgen
· Aufnahmegebühren
· Standgebühren
· sonstige Einnahmen und Gebühren

2. Verwendung der finanziellen Mittel

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausnahmen: z.B. Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft des BDS.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

IV. Mitgliedschaft________________________________________________________

1. Art der Mitglieder

Der Verein hat:

· aktive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
· fördernde Mitglieder

Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. haben keine inaktiven Mitglieder.

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen
die Rechte der ordentlichen Mitglieder jedoch mit Einschränkung des Stimmrechtes.

2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Volljährige Person werden. Minderjährige können mit Zu-
Stimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Grundvorrausetzung ist
jedoch die Mitgliedschaft im BDS.

Dem schriftlichen Antrag ist ein nicht mehr als 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis
beizufügen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß.
Bei Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers bedarf es grundsätzlich keiner Begründung
seitens des Vereins.

Die Anzahl der Mitglieder sowie die Mitgliederstruktur werden durch Beschlüsse der Mitglieder-
Versammlung geregelt.

Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr
und des ersten Mitgliedsbeitrages.

3. Pflichten der Mitglieder

Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag, die Satzung
und Geschäftsordnung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

Die Mitglieder sind generell verpflichtet:

Die Satzung sowie die Bestimmungen, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen, die Tätigkeit seiner Organe und Gliederung zu unterstützen und alles zu
unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

·durch Mitarbeit die Ziele des Vereins zu fördern und ausbauen zu helfen,

·den schießsportlichen Anweisungen laut Schießordnung der Schießsportbeauftragten
und der Schießleiter Folge zu leisten,

·nur mit gesetzlich und für den jeweiligen Schießstand zugelassenen Waffen und
Munition zu schießen,

·Waffen und Munition nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren
und zu transportieren sowie sie in jeder Situation gegen Mißbrauch zu schützen.

·an Sicherheits- und Fortbildungslehrgängen teilzunehmen,

4. Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgelegt.

Bei Eintritt in den Verein bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahres-
beitrag zu entrichten, bei Eintritt nach dem 30. Juni reduziert sich der Beitrag um 1/2, des
jeweiligen gültigen Jahresbeitrages.

Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge werden vom Verein schriftlich angemahnt und danach durch Postnachnahme erhoben.

5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

·mit dem Tod des Mitgliedes,
·durch Ausschluß ( Verein oder Verband ( BDS) ),
·jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

Die schriftliche Kündigung muß bis spätestens 30. September zum 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres mit rechtsgültiger Unterschrift an die Vereinsanschrift gerichtet und eingegangen
sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Sollte eine Kündigung nach dem 30. September
erfolgen, so ist der volle Beitrag des Folgejahres zu entrichten. Eine Rückzahlung von Mitglieder-
beiträgen ist nicht vorgesehen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Ausschluß

Der Ausschluß aus den Schützen - Freunden Überherrn e.V. erfolgt bei Satzungsverstößen und Vereinsschädingendem Verhalten durch Beschluß der Mitgliederversammlung sowie automatisch:

· wenn die satzungsgemäßen Beiträge nicht bezahlt werden ( 3 - Monatsfrist )
· Verbands- oder Vereins schädigendem Verhalten
· bei mehrfachen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften auf dem Schießstand,
· bei wissentlich falscher Aussage vor dem Ehrengericht
· bei rechtmäßigem Ausschluß seitens des zuständigen Verbandes ( BDS )

7. Ruhen der Mitgliedschaft

Der 1. Vorsitzende kann in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen anordnen, falls in einem Ehrengerichtsverfahren der Ausschluß beantragt wurde oder
falls die Interessen der Schützen - Freunde Überherrn e.V. diese Maßnahme erfordern.
Der Vorsitzende übersendet den Vorgang unverzüglich dem zuständigen Ehrengericht zur ent-
gültigen Entscheidung.

Das Ruhen der Mitgliedsrechte kann auch durch das Ehrengericht angeordnet werden.

V. Mitgliederversammlung_________________________________________________

1. Stellung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützen - Freunde Überherrn e.V.

Sie ist eine nichtöffentliche Veranstaltung. Der amtierende Vorstand kann indessen Gäste einladen. Sollte die Mitgliederversammlung mit Mehrheit den Beschluß fassen, einzelne oder alle Gäste aufzufordern, die Versammlung zu verlassen, so müssen die hierzu aufgeforderten Personen der Forderung nachkommen.

2. Einberufung und Leitung

Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres durchgeführt werden.

Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden - oder im Falle seiner Verhinderung durch
seinen Stellvertreter - einberufen.

Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen
Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Ausgenommen sind Wahlen, für deren Durchführung die Versammlung einen Wahlleiter
bestimmt.

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

·Bericht des 1. Vorsitzenden, des Finanzverwalters und des Sportleiters über
vergangene Geschäftsjahr, ( anstelle der Einzelbericht kann ein Gesamtbericht
des Vorstandes erfolgen ),
·Bericht eines der Kassenprüfer,
·Entlastung des Vorstandes als Ganzes oder der einzelnen Mitglieder,
·Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

4. Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einge-
reicht werden.

5. Beschlußfähigkeit

Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder gegeben.

Sind bei Sitzungsbeginn nicht 1/3 aller Mitglieder anwesend, so wird eine neue Versammlung
ohne Einhaltung einer besonderen Frist anberaumt. Die dann anwesenden Mitglieder sind in
jedem Fall beschlußfähig.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts an-
deres bestimmt ist ( Ausnahmen siehe X " Zustimmung der Mitglieder " ).

6. Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Bei mehren
Kandidaten für das gleiche Amt sind geheime Wahlen durchzuführen.

Wenn ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen
den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, bei der die
relative Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Nichtanwesende sind mit Zustimmung der Versammlung wählbar, wenn vor den Wahl ihre
schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl vorliegt.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Verbuchung von Ein-
nahmen und Ausgaben zu kontrollieren.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Desgleichen die Höhe
der Aufnahmegebühr.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer
Frist von 1 Woche einberufen.

Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 v.H. der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Mitgliederversammlung. Es gelten auch die gleichen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Protokollführung

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel
der Schriftführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unter-
zeichnet.

VI. Vorstand______________________________________________________________

1. Zusammensetzung und Amtszeit

a) Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· Schriftführer
· Finanzverwalter
· Sportleiter

Die Mitgliederversammlung kann für höchstens 2 Ämter Personalunion billigen.

b) Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach dem Ermessen bestimmt
und gewählt.

c) Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederver-
sammlung kann hiervon abweichende Amtszeiten im Einzelfalle festlegen. Die Vorstands-
mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

2. Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.

Vereinsinterne Einschränkung: Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter nur zur Vertretung
berufen ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand ist zur satzungsgemäßen Verfügung und Verwaltung der Eigenmittel der
Schützen - Freunde Überherrn e.V. ermächtigt.

Zur Durchführung seiner Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die u.a.
auch die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

In der Ausführung der Geschäfte der Schützen - Freunde Überherrn e.V. muß der Vorstand eventuelle Richtlinien der Mitgliederversammlung berücksichtigen.

Der Vorstand fördert den Zusammenhalt der Schützen - Freunde Überherrn e.V. und hält
Kontakt zum Landes- und Bundesverband BDS und anderen Verbänden.

3. Allgemeines

Kein Einzelnes Mitglieder des Vorstandes ist gegenüber anderen Vorstands- oder
Vereinsmitgliedern unmittelbar weisungsbefugt ( ausgenommen §§ 34 und 35 WaffV ).
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung haben jedoch
Weisungscharakter und sind für alle betroffenen bindend.

VII. Versicherung__________________________________________________________

Die Mitglieder der Schützen - Freunde Überherrn e.V. sind in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDS durch den BDS versichert gegen Schäden, die aus Gebrauch von Schußwaffen und Munition
nach den Regeln des BDS entstehen.

Der Umfang und die Bestimmungen der Versicherung sind zu beachten.

VIII. Schießbetrieb, Schießleiter______________________________________________

Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. führen das Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch.

Sie streben hierbei höchstmögliche Sicherheit an. Jedes Schießen wird von einem für diese Aufgabe
speziell ausgebildeten und vom MDI des Saarlandes bestätigten Schießleiter geleitet. Dieser ver-
richtet seine Tätigkeit im Sinne des § 35 WaffVO. Allen Weisungen der Schießleiter ist unmittelbar
und widerspruchslos Folge zu leisten. Bei mehrfachen Verstößen kann der Schießleiter das verlassen
des Standes anordnen.

Jeder Schütze haftet für seinen Schuß.

IX. Befürwortung zum Erwerb einer Waffe____________________________________

Die Befürwortung zum Erwerb einer Schußwaffe wird vom 1. Vorsitzenden ausgefertigt und unterschrieben - oder in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstands-
mitglied.

Der Antragsteller muß hierzu einen Leistungsnachweis erbringen. Die Art dieses Leistungsnach-
weises sowie die Leistung selbst regelt die jeweilige Gesetzes- oder Verordnungslage bzw. die
waffenrechtliche Befürwortungsrichtlinie des BDS. Die Mitgliederversammlung kann gegenüber
den gesetzlichen Vorschriften/Richtlinien des BDS Verschärfungen der geforderten Leistungen
beschließen.

X. Zustimmung der Mitglieder_______________________________________________

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitglieder-
versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

· Änderung der Satzung
· Änderung des Zweckes des Vereins
· Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder
sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht
aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitglieder- deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

XI. Ehrengerichtsbarkeit___________________________________________________

1. Der ideelle Zweck der Schützen - Freunde Überherrn e.V. kann nur bei Beachtung der Satzung, der Prüfungsordnung und sonstigen Ordnungsbestimmungen sowie bei Wahrung der Interessen des Vereins erreicht werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Ehrengerichtsbarkeit.
2. Sie ist unbeschadet des Vorganges der staatlichen Gerichtsbarkeit auszuüben.
3. Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Verstöße die unter Ziffer 1 niedergelegten Pflichten.
4. Die Ehrengerichte können erkennen auf:

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße bis 1000,-DM
d) Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern innerhalb des Vereins
e) Schießverbot

5. Die Maßnahmen unter 4 d-e können auch befristet ausgesprochen werden oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
6. Eine Verbindung mehrerer Maßnahmen ist möglich. Entscheidungen des Ehrengerichte 4 d-e sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

XII. Schlichtungsausschüsse_________________________________________________

Die Ehrengerichte haben gleichzeitig die Funktion von Schlichtungsausschüssen. Sie sind bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern Inanspruchnahme des Rechtsweges anzurufen.
Die Schlichtungsausschüsse sollen eine außergerichtliche Bereinigung der Streitigkeiten anstrengen.

XIII. Verfahren vor dem Ehrengericht_________________________________________

Verfahren vor dem Ehrengericht sind durch besondere Vorschriften zu regeln. Der Hauptvorstand
kann sie ändern.
Die Verfahrensordnung und Änderungen sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

XIV. Auflösung der Schützen - Freunde Überherrn e.V.__________________________

Die Auflösung der Schützen - Freunde Überherrn e.V. kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluß
der gesamten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Überherrn, die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken nutzen muß.
XV. Inkrafttreten__________________________________________________________

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom verabschiedet.

Anzahl der Teilnehmer :

Anzahl der Ja-Stimmen :

Anzahl der Nein-Stimmen :

Stimmenthaltungen :

Mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung tritt die vorliegende Satzung sofort in Kraft
und ersetzt alle vorhergehenden Satzungen und Geschäftsordnungen. Sollten eventuell vorhandene
andere Schriftstücke Vorschriften enthalten, die in dieser Satzung geregelt sind, werden die alten
Vorschriften hiermit außer Kraft gesetzt.

 

Überherren, den ..........................

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