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I. Rechtsform - Sitz________________________________________________________
Der Verein führt den Namen
Schützen - Freunde Überherrn e.V.
Er hat seinen Sitz in Überherrn und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Die Schützen - Freunde Überherrn fördern ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Schützen - Freunde Überherrn
e.V. sind ein Zusammenschluß von Freunden des
Schießsportes im Rahmen der Gliederung des BDS.
II. Zweck_________________________________________________________________
1. Definition
Die Schützen - Freunde Überherrn
e.V. führen das sportliche Wettkampfschießen durch
nach
den Bestimmungen und Disziplinen des BDS.
2. Ziele
Ziel des Vereins ist die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege
des Schießsportes und Kontaktaufnahme kameradschaftlicher
Beziehungen zu anderen
nationalen und internationalen Vereinen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung
internationaler Gesinnung der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Dieser Zweck
wird verwirklicht durch faire und kameradschaftliche Teilname
an schießsportliche Wettbewerbe.
Des weiteren werden vereinsinterne
und überregionale schießsportliche Wettbewerbe durchgeführt.
III. Finanzierung___________________________________________________________
1. Aufbringen der finanziellen
Mittel
Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. finanzieren ihre
Aufwendungen aus:
· Beiträgen
· Aufnahmegebühren
· Standgebühren
· sonstige Einnahmen und Gebühren
2. Verwendung der finanziellen
Mittel
Alle Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausnahmen: z.B. Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft des
BDS.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr, beginnend am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
IV. Mitgliedschaft________________________________________________________
1. Art der Mitglieder
Der Verein hat:
· aktive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
· fördernde Mitglieder
Die Schützen - Freunde Überherrn e.V. haben keine inaktiven
Mitglieder.
Mitglieder, die sich um den Verein
ganz besondere Verdienste erworben haben, können von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder genießen
die Rechte der ordentlichen Mitglieder jedoch mit Einschränkung
des Stimmrechtes.
2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene
Volljährige Person werden. Minderjährige können
mit Zu-
Stimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
Grundvorrausetzung ist
jedoch die Mitgliedschaft im BDS.
Dem schriftlichen Antrag ist
ein nicht mehr als 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis
beizufügen.
Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand durch einstimmigen Beschluß.
Bei Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers bedarf es grundsätzlich
keiner Begründung
seitens des Vereins.
Die Anzahl der Mitglieder sowie
die Mitgliederstruktur werden durch Beschlüsse der Mitglieder-
Versammlung geregelt.
Jedes neue Mitglied erhält
die Mitgliedsrechte erst nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr
und des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Pflichten der Mitglieder
Jedes neu aufgenommene Mitglied
verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag, die Satzung
und Geschäftsordnung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Die Mitglieder sind generell
verpflichtet:
Die Satzung sowie die Bestimmungen,
Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen, die
Tätigkeit seiner Organe und Gliederung zu unterstützen
und alles zu
unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen
vermag.
·durch Mitarbeit die Ziele
des Vereins zu fördern und ausbauen zu helfen,
·den schießsportlichen
Anweisungen laut Schießordnung der Schießsportbeauftragten
und der Schießleiter Folge zu leisten,
·nur mit gesetzlich und
für den jeweiligen Schießstand zugelassenen Waffen
und
Munition zu schießen,
·Waffen und Munition nach
den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren
und zu transportieren sowie sie in jeder Situation gegen Mißbrauch
zu schützen.
·an Sicherheits- und Fortbildungslehrgängen
teilzunehmen,
4. Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr
werden von der Generalversammlung festgelegt.
Bei Eintritt in den Verein bis
zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahres-
beitrag zu entrichten, bei Eintritt nach dem 30. Juni reduziert
sich der Beitrag um 1/2, des
jeweiligen gültigen Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb
der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen. Nicht rechtzeitig
eingegangene Beiträge werden vom Verein schriftlich angemahnt
und danach durch Postnachnahme erhoben.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
·mit dem Tod des Mitgliedes,
·durch Ausschluß ( Verein oder Verband ( BDS) ),
·jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand,
Die schriftliche Kündigung muß bis spätestens
30. September zum 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres mit rechtsgültiger Unterschrift an die Vereinsanschrift
gerichtet und eingegangen
sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Sollte eine Kündigung
nach dem 30. September
erfolgen, so ist der volle Beitrag des Folgejahres zu entrichten.
Eine Rückzahlung von Mitglieder-
beiträgen ist nicht vorgesehen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben
kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Ausschluß
Der Ausschluß aus den Schützen
- Freunden Überherrn e.V. erfolgt bei Satzungsverstößen
und Vereinsschädingendem Verhalten durch Beschluß
der Mitgliederversammlung sowie automatisch:
· wenn die satzungsgemäßen
Beiträge nicht bezahlt werden ( 3 - Monatsfrist )
· Verbands- oder Vereins schädigendem Verhalten
· bei mehrfachen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften
auf dem Schießstand,
· bei wissentlich falscher Aussage vor dem Ehrengericht
· bei rechtmäßigem Ausschluß seitens
des zuständigen Verbandes ( BDS )
7. Ruhen der Mitgliedschaft
Der 1. Vorsitzende kann in dringenden
Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen
anordnen, falls in einem Ehrengerichtsverfahren der Ausschluß
beantragt wurde oder
falls die Interessen der Schützen - Freunde Überherrn
e.V. diese Maßnahme erfordern.
Der Vorsitzende übersendet den Vorgang unverzüglich
dem zuständigen Ehrengericht zur ent-
gültigen Entscheidung.
Das Ruhen der Mitgliedsrechte
kann auch durch das Ehrengericht angeordnet werden.
V. Mitgliederversammlung_________________________________________________
1. Stellung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ der Schützen - Freunde Überherrn
e.V.
Sie ist eine nichtöffentliche
Veranstaltung. Der amtierende Vorstand kann indessen Gäste
einladen. Sollte die Mitgliederversammlung mit Mehrheit den Beschluß
fassen, einzelne oder alle Gäste aufzufordern, die Versammlung
zu verlassen, so müssen die hierzu aufgeforderten Personen
der Forderung nachkommen.
2. Einberufung und Leitung
Die Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres durchgeführt werden.
Alle Versammlungen werden vom
1. Vorsitzenden - oder im Falle seiner Verhinderung durch
seinen Stellvertreter - einberufen.
Die Einladung soll spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen
Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Ausgenommen sind Wahlen, für deren Durchführung die
Versammlung einen Wahlleiter
bestimmt.
3. Tagesordnung
Die Tagesordnung soll mindestens
folgende Punkte enthalten:
·Bericht des 1. Vorsitzenden,
des Finanzverwalters und des Sportleiters über
vergangene Geschäftsjahr, ( anstelle der Einzelbericht kann
ein Gesamtbericht
des Vorstandes erfolgen ),
·Bericht eines der Kassenprüfer,
·Entlastung des Vorstandes als Ganzes oder der einzelnen
Mitglieder,
·Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung
können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter einge-
reicht werden.
5. Beschlußfähigkeit
Beschlußfähigkeit
ist bei Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder gegeben.
Sind bei Sitzungsbeginn nicht
1/3 aller Mitglieder anwesend, so wird eine neue Versammlung
ohne Einhaltung einer besonderen Frist anberaumt. Die dann anwesenden
Mitglieder sind in
jedem Fall beschlußfähig.
Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts
an-
deres bestimmt ist ( Ausnahmen siehe X " Zustimmung der
Mitglieder " ).
6. Aufgaben bzw. Zuständigkeiten
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor,
so kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Bei mehren
Kandidaten für das gleiche Amt sind geheime Wahlen durchzuführen.
Wenn ein Kandidat im ersten Wahlgang
nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen
den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl
eine Stichwahl statt, bei der die
relative Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Nichtanwesende sind mit Zustimmung
der Versammlung wählbar, wenn vor den Wahl ihre
schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl vorliegt.
Die Mitgliederversammlung wählt
2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit
der Verbuchung von Ein-
nahmen und Ausgaben zu kontrollieren.
Die Mitgliederversammlung beschließt
die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Desgleichen die Höhe
der Aufnahmegebühr.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer
Frist von 1 Woche einberufen.
Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle
sein Stellvertreter muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33
v.H. der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Mitgliederversammlung. Es gelten auch die gleichen gesetzlichen
Bestimmungen.
8. Protokollführung
Von jeder Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der
Regel
der Schriftführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter unter-
zeichnet.
VI. Vorstand______________________________________________________________
1. Zusammensetzung und Amtszeit
a) Geschäftsführender
Vorstand
Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· Schriftführer
· Finanzverwalter
· Sportleiter
Die Mitgliederversammlung kann
für höchstens 2 Ämter Personalunion billigen.
b) Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung nach dem Ermessen bestimmt
und gewählt.
c) Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder werden
für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederver-
sammlung kann hiervon abweichende Amtszeiten im Einzelfalle festlegen.
Die Vorstands-
mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.
Vereinsinterne Einschränkung:
Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter nur
zur Vertretung
berufen ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand ist zur satzungsgemäßen
Verfügung und Verwaltung der Eigenmittel der
Schützen - Freunde Überherrn e.V. ermächtigt.
Zur Durchführung seiner
Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die
u.a.
auch die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
regelt.
In der Ausführung der Geschäfte
der Schützen - Freunde Überherrn e.V. muß der
Vorstand eventuelle Richtlinien der Mitgliederversammlung berücksichtigen.
Der Vorstand fördert den
Zusammenhalt der Schützen - Freunde Überherrn e.V.
und hält
Kontakt zum Landes- und Bundesverband BDS und anderen Verbänden.
3. Allgemeines
Kein Einzelnes Mitglieder des Vorstandes ist gegenüber anderen
Vorstands- oder
Vereinsmitgliedern unmittelbar weisungsbefugt ( ausgenommen §§
34 und 35 WaffV ).
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung
haben jedoch
Weisungscharakter und sind für alle betroffenen bindend.
VII. Versicherung__________________________________________________________
Die Mitglieder der Schützen
- Freunde Überherrn e.V. sind in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
des BDS durch den BDS versichert gegen Schäden, die aus
Gebrauch von Schußwaffen und Munition
nach den Regeln des BDS entstehen.
Der Umfang und die Bestimmungen
der Versicherung sind zu beachten.
VIII. Schießbetrieb, Schießleiter______________________________________________
Die Schützen - Freunde Überherrn
e.V. führen das Schießen nur auf behördlich zugelassenen
Schießständen durch.
Sie streben hierbei höchstmögliche
Sicherheit an. Jedes Schießen wird von einem für diese
Aufgabe
speziell ausgebildeten und vom MDI des Saarlandes bestätigten
Schießleiter geleitet. Dieser ver-
richtet seine Tätigkeit im Sinne des § 35 WaffVO. Allen
Weisungen der Schießleiter ist unmittelbar
und widerspruchslos Folge zu leisten. Bei mehrfachen Verstößen
kann der Schießleiter das verlassen
des Standes anordnen.
Jeder Schütze haftet für
seinen Schuß.
IX. Befürwortung zum Erwerb
einer Waffe____________________________________
Die Befürwortung zum Erwerb
einer Schußwaffe wird vom 1. Vorsitzenden ausgefertigt
und unterschrieben - oder in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstands-
mitglied.
Der Antragsteller muß hierzu
einen Leistungsnachweis erbringen. Die Art dieses Leistungsnach-
weises sowie die Leistung selbst regelt die jeweilige Gesetzes-
oder Verordnungslage bzw. die
waffenrechtliche Befürwortungsrichtlinie des BDS. Die Mitgliederversammlung
kann gegenüber
den gesetzlichen Vorschriften/Richtlinien des BDS Verschärfungen
der geforderten Leistungen
beschließen.
X. Zustimmung der Mitglieder_______________________________________________
Zur Beschlußfassung über
folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitglieder-
versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
· Änderung der Satzung
· Änderung des Zweckes des Vereins
· Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7
Mitglieder
sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall
kann der Verein nicht
aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur
auf einer Mitglieder- deren Tagesordnung eine Beschlußfassung
hierüber angekündigt ist.
XI. Ehrengerichtsbarkeit___________________________________________________
1. Der ideelle Zweck der Schützen
- Freunde Überherrn e.V. kann nur bei Beachtung der Satzung,
der Prüfungsordnung und sonstigen Ordnungsbestimmungen sowie
bei Wahrung der Interessen des Vereins erreicht werden. Daraus
ergibt sich die Notwendigkeit einer Ehrengerichtsbarkeit.
2. Sie ist unbeschadet des Vorganges der staatlichen Gerichtsbarkeit
auszuüben.
3. Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Verstöße
die unter Ziffer 1 niedergelegten Pflichten.
4. Die Ehrengerichte können erkennen auf:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße bis 1000,-DM
d) Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern
innerhalb des Vereins
e) Schießverbot
5. Die Maßnahmen unter 4 d-e können auch befristet
ausgesprochen werden oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
6. Eine Verbindung mehrerer Maßnahmen ist möglich.
Entscheidungen des Ehrengerichte 4 d-e sind im Mitteilungsblatt
zu veröffentlichen.
XII. Schlichtungsausschüsse_________________________________________________
Die Ehrengerichte haben gleichzeitig
die Funktion von Schlichtungsausschüssen. Sie sind bei Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern Inanspruchnahme des Rechtsweges anzurufen.
Die Schlichtungsausschüsse sollen eine außergerichtliche
Bereinigung der Streitigkeiten anstrengen.
XIII. Verfahren vor dem Ehrengericht_________________________________________
Verfahren vor dem Ehrengericht
sind durch besondere Vorschriften zu regeln. Der Hauptvorstand
kann sie ändern.
Die Verfahrensordnung und Änderungen sind im Mitteilungsblatt
zu veröffentlichen.
XIV. Auflösung der Schützen
- Freunde Überherrn e.V.__________________________
Die Auflösung der Schützen
- Freunde Überherrn e.V. kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluß
der gesamten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen
Generalversammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Überherrn, die es unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken nutzen muß.
XV. Inkrafttreten__________________________________________________________
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung vom verabschiedet.
Anzahl der Teilnehmer :
Anzahl der Ja-Stimmen :
Anzahl der Nein-Stimmen :
Stimmenthaltungen :
Mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung
tritt die vorliegende Satzung sofort in Kraft
und ersetzt alle vorhergehenden Satzungen und Geschäftsordnungen.
Sollten eventuell vorhandene
andere Schriftstücke Vorschriften enthalten, die in dieser
Satzung geregelt sind, werden die alten
Vorschriften hiermit außer Kraft gesetzt.
Überherren, den ..........................
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